Die Landesregierung kann die festgesetzte Schonzeit oder das festgesetzte Mindestmaß für einzelne Fischwässer oder Fischarten vorübergehend aufheben oder abändern, wenn diese Maßnahmen im Rahmen der für die Hebung der Fischzucht in den betreffenden Fischwässern geltenden Grundsätze gerechtfertigt sind.
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