(1) Das Anbringen ständiger Fangvorrichtungen (Fischwehre) im Zuge der fließenden Gewässer ist untersagt.
(2) Andere Fangvorrichtungen im Zuge der fließenden Gewässer oder an deren Mündung dürfen nicht über die halbe Breite des Wasserlaufes, bei gewöhnlichem niederen Wasserstande vom Ufer aus im rechten Winkel gemessen hinausreichen.
(3) Diese Beschränkung gilt nicht für Fangvorrichtungen aus Netzen, die zur Absperrung einer zur Trockenlegung bestimmten Wasserstrecke (§ 43) während der Abfischung aufgestellt werden.
(4) Weitere Verbote oder Beschränkungen von Fangarten, Verfolgungsmitteln oder Fangvorrichtungen, die den Fischstand schädigen oder mit besonderen Qualen für den Fisch verbunden sind, können für alle oder bestimmte Fischwässer durch Verordnung erlassen werden. Insbesondere können auch Vorschriften über die Maschenweite der Netze erlassen werden.
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