§ 62 W-FischG

W-FischG - Wiener Fischereigesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

(1) Die Mitglieder des Wiener Fischereiausschusses und die Fischereiaufseher sind verpflichtet, die Einhaltung dieses Gesetzes und der darauf gegründeten Verordnungen zu überwachen und wahrgenommene Übertretungen dem Magistrat zur Kenntnis zu bringen.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft insbesondere auch die Organe der Marktpolizei hinsichtlich der Verbote des § 46 und der darauf gegründeten Verordnung.

(3) Die Landespolizeidirektion Wien hat die von ihren Organen dienstlich wahrgenommenen Übertretungen der §§ 27 Abs. 1 zweiter Satz und Abs. 2 sowie 28 Abs. 2, der zuständigen Behörde anzuzeigen. Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben überdies den nach diesem Gesetz zuständigen Aufsichtsorganen über deren Ersuchen zur Sicherung der Ausübung der Überwachungsbefugnisse gemäß § 58 Abs. 2 lit. a, b, e, f und g im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereiches Hilfe zu leisten.

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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