(1) Die Mitglieder des Wiener Fischereiausschusses sind nach ihrer Wahl auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Pflichten als Fischereiaufseher anzugeloben. Nach ihrer Angelobung ist ihnen das Dienstabzeichen gemäß Anlage VIII auszufolgen.
(2) Bei Wahrnehmung der im § 57 Abs. 1 genannten Aufgaben finden auf die Mitglieder des Wiener Fischereiausschusses die Bestimmungen über die Rechte und Pflichten sowie die Rechtsstellung der Fischereiaufseher (§ 58) mit der Maßgabe sinngemäß Anwendung, daß der Dienstausweis gemäß Anlage VI durch die Bestätigung Anlage VII ersetzt wird. Nach Erlöschen ihrer Funktion haben sie das Dienstabzeichen und die Bestätigung unverzüglich dem Magistrat zurückzustellen.
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