(1) Der Magistrat kann auf Ansuchen der Fischereiausübungsberechtigten Ausnahmen von den in den §§ 45 und 46 aufgestellten Verboten gestatten, wenn es sich um den Fang zu Zwecken der künstlichen Fischzucht, zu wissenschaftlichen Zwecken oder zum Füttern für fischereiwirtschaftlich wichtigere Fischgattungen handelt.
(2) Über die ordnungsmäßige Verwendung der auf Grund einer solchen Bewilligung gefangenen Fische und die daraus erzeugte Nachzucht hat sich der Fischereiausübungsberechtigte bei der vom Magistrat bestimmten Stelle, der die Aufsicht über diese Verwendung übertragen wird, auszuweisen.
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