§ 55 W-FischG

W-FischG - Wiener Fischereigesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

(1) Jeder, der die Fischerei nicht in Gesellschaft des Fischereiausübungsberechtigten oder dessen Fischereiaufsehers entgeltlich oder unentgeltlich ausübt, muß sich außer mit der Fischerkarte oder Fischergastkarte auch noch mit einer auf seinen Namen lautenden schriftlichen Bewilligung des Fischereiausübungsberechtigten (Lizenz) ausweisen. Diese Verpflichtung gilt sinngemäß auch für Mitglieder von Fischereivereinen. Unmündige, denen das Fischen gestattet wurde, benötigen keine gesonderte Lizenz. Ihre Berechtigung ist in der Lizenz der Aufsichtsperson zu vermerken.

(2) Die Fischereiausübungsberechtigten haben eine Liste der von ihnen ausgestellten Lizenzen zu führen, in die der Magistrat und der Wiener Fischereiausschuß jederzeit Einsicht nehmen können.

(3) Wenn die Anzahl der von den Fischereiausübungsberechtigten ausgestellten Lizenzen eine unwirtschaftliche Ausnützung des betreffenden Fischwassers befürchten läßt, kann der Magistrat eine Höchstzahl festsetzen, über die hinaus der Fischereiausübungsberechtigte solche Erlaubnisscheine nicht ausstellen darf.

d) Fangstatistik

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 55 W-FischG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 55 W-FischG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 55 W-FischG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 55 W-FischG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 55 W-FischG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis W-FischG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 54 W-FischG
§ 56 W-FischG