In Wehrdurchlässen und Schleusen dürfen Reusen, Fischkörbe und andere Vorrichtungen zum Selbstfangen der Fische auch dann nicht eingehängt werden, wenn die Besitzer dieser Wasseranlagen zugleich daselbst fischereiausübungsberechtigt sind. Bei Fischzuchtanlagen dürfen derartige Vorrichtungen zur Verhinderung des Eindringens von minderwertigen Fischgattungen, bzw. von Raubfischen und sonstigen Fischschädlingen in die Zuchtanlagen mit Genemigung des Magistrats angebracht werden.
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