Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024
Die der Stadt Wien nach den §§ 15 Abs. 1, 17 Abs. 1, 18 erster Satz letzter Halbsatz, 20 Abs. 3, 21 Abs. 2 und 3 sowie 24 Abs. 1 erster Satz letzter Halbsatz obliegenden Aufgaben sind solche des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde.
In Kraft seit 16.04.2014 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 63 W-FischG
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 63 W-FischG selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 63 W-FischG