§ 63 W-FischG

W-FischG - Wiener Fischereigesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

Die der Stadt Wien nach den §§ 15 Abs. 1, 17 Abs. 1, 18 erster Satz letzter Halbsatz, 20 Abs. 3, 21 Abs. 2 und 3 sowie 24 Abs. 1 erster Satz letzter Halbsatz obliegenden Aufgaben sind solche des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde.

In Kraft seit 16.04.2014 bis 31.12.9999
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