§ 32 W-FischG

W-FischG - Wiener Fischereigesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

 (1) Zur Vertretung der Interessen der Fischerei in Wien ist der Wiener Fischereiausschuß berufen, der aus sieben Mitgliedern und ebenso vielen Ersatzmitgliedern besteht. Seine Organe sind die Vollversammlung, der Vorsitzende, dessen Stellvertreter, der Geschäftsführer und zwei Kassenprüfer. Er hat seinen Sitz in Wien.

(2) Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) des Wiener Fischereiausschusses werden von den Fischereiausübungsberechtigten, die einen Wirtschaftsbeitrag (§ 26) zu entrichten haben, auf die Dauer von fünf Jahren nach den Grundsätzen des Verhältniswahlrechtes gewählt. Wählbar sind nur Personen, die das 24. Lebensjahr vollendet haben, mit den Fischereiverhältnissen in Wien vertraut, österreichische Staatsbürger und vom Wahlrecht in den Nationalrat nicht ausgeschlossen sind. Die Wahl erfolgt in der Art, dass auf jeden Wahlberechtigten so viele Stimmen entfallen, als die Zahl 2500 in dem nach Quadratmetern zu berechnenden Flächenausmaß seiner in Wien gelegenen Fischereireviere, beziehungsweise Fischwässer enthalten ist. Wahlvorschläge werden von einem oder gemeinsam von mehreren Wahlberechtigten, der insgesamt über mindestens 5 % der Stimmen verfügt oder die insgesamt über mindestens 5 % der Stimmen verfügen, erstattet.

(3) Der Magistrat hat den Mitgliedern des Wiener Fischereiausschusses über ihre Mitgliedschaft eine Bestätigung auszustellen.

In Kraft seit 14.12.2021 bis 31.12.9999
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