(1) Die Eigentümer und sonst Berechtigten sind verpflichtet, den Fischereiausübungsberechtigten, den Fischereiaufsehern, den Mitgliedern des Wiener Fischereiausschusses und den Lizenznehmern (§ 55) zur Ausübung der Fischerei, zur Beaufsichtigung der Fischwässer und zur Durchführung von Aufforstungs-, Hege- oder Pflegemaßnahmen das Betreten von Ufergrundstücken und von wasserführenden Grundstücken sowie zur Einbringung des Fischbesatzes und zur Vornahme von Abfischungen auch das Befahren dieser Grundstücke auf dafür geeigneten Fahrwegen im unumgänglich notwendigen Ausmaß und unter Einhaltung der zur Vermeidung allfälliger Beschädigungen angemessenen Vorsicht zu gestatten. Für einen trotzdem zugefügten Schaden ist Entschädigung zu leisten.
(2) Das gleiche gilt für die Befestigung von Fanggeräten an fremden Grundstücken und für die Aufstellung von Verbotstafeln (§ 37).
(3) Die Berechtigung nach Abs. 1 und 2 erstreckt sich jedoch nicht auf Grundstücke, die als Zubehör von Wohn-, Wirtschafts-, Fabriks- oder ähnlichen Gebäuden mit diesen eingefriedet sind, ferner nicht auf sonstige Grundstücke, die dem Eintritte Fremder durch Mauern, Gitter oder andere ständige Vorrichtungen verschlossen sind. Das Betreten solcher eingefriedeter Stellen ist den Fischern nur nach vorhergehender Anmeldung beim Eigentümer oder bei den Hausinsassen gestattet, denen das Recht gewahrt bleibt, bei der Ausübung der Fischerei, jedoch ohne deren Beeinträchtigung, anwesend zu sein. Die Fischer haben hiebei jede Störung in Wirtschafts- und Fabriksbetrieben zu vermeiden.
(4) Im Streitfalle entscheidet der Magistrat.
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