§ 35 W-FischG

W-FischG - Wiener Fischereigesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

Der Aufwand für die Erreichung der Zwecke des Wiener Fischereiausschusses und für seine Geschäftsführung wird aus den Wirtschaftsbeiträgen und den allfälligen sonstigen Einnahmen des Ausschusses bestritten. Zu diesen Einnahmen zählt auch der nach § 28b Abs. 1 zu erlegende Kostenbeitrag. Die Einnahmen sind ausschließlich für Zwecke des Fischereiausschusses zu verwenden.

In Kraft seit 14.04.2018 bis 31.12.9999
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