§ 25 W-FischG

W-FischG - Wiener Fischereigesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

Die Bestimmungen des § 24, Abs. 3 und 4, können in allen Fällen angewendet werden, in denen der Stadt bei der Verwaltung der Pachtreviere Kosten erwachsen, die aus Einnahmen dieser Verwaltung nicht gedeckt sind.

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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