(1) In den nach dem Wasserrechtsgesetz 1959, BGBl. Nr. 215, zu Laichschonstätten und Winterlagern der Fische erklärten Wasserstrecken oder Wasserlachen ist - abgesehen von den auf dem Wasserrechte oder auf anderen Gesetzen beruhenden Beschränkungen - während der von der Wasserrechtsbehörde bestimmten Zeiten jede Beunruhigung der Fische und des Wassers sowie jede Art des Fangens der Fische und anderer Wassertiere verboten.
(2) Es ist Sache der Fischereiausübungsberechtigten, die Laichschonstätten und Winterlager durch Aufstellung von Zeichen (blaue Tafeln, von weißen Streifen in Kreuzform durchschnitten) und durch Aufschriften auf ihre Kosten kennbar zu machen.
(3) Die Aufstellung der im Abs. 2 beschriebenen Zeichen und die Anbringung von Anschriften hat der Ufereigentümer zu dulden. Diesem ist der dadurch entstandene Schaden vom Fischereiausübungsberechtigten zu ersetzen.
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