§ 37 W-FischG

W-FischG - Wiener Fischereigesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

(1) In den nach dem Wasserrechtsgesetz 1959, BGBl. Nr. 215, zu Laichschonstätten und Winterlagern der Fische erklärten Wasserstrecken oder Wasserlachen ist - abgesehen von den auf dem Wasserrechte oder auf anderen Gesetzen beruhenden Beschränkungen - während der von der Wasserrechtsbehörde bestimmten Zeiten jede Beunruhigung der Fische und des Wassers sowie jede Art des Fangens der Fische und anderer Wassertiere verboten.

(2) Es ist Sache der Fischereiausübungsberechtigten, die Laichschonstätten und Winterlager durch Aufstellung von Zeichen (blaue Tafeln, von weißen Streifen in Kreuzform durchschnitten) und durch Aufschriften auf ihre Kosten kennbar zu machen.

(3) Die Aufstellung der im Abs. 2 beschriebenen Zeichen und die Anbringung von Anschriften hat der Ufereigentümer zu dulden. Diesem ist der dadurch entstandene Schaden vom Fischereiausübungsberechtigten zu ersetzen.

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 37 W-FischG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 37 W-FischG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 37 W-FischG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 37 W-FischG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 37 W-FischG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis W-FischG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 36 W-FischG
§ 38 W-FischG