(1) Aufgabe der Fischereiausübungsberechtigten und des Wiener Fischereiausschusses ist es, bei den Wasserrechtsbehörden einzuschreiten, damit bei Wasserbenutzungen, die nach den Vorschriften des Wasserrechtsgesetzes keiner behördlichen Bewilligung bedürfen, vermeidbare Beeinträchtigungen der Fischerei hintangehalten werden.
(2) Zur Vertretung der Interessen der Fischerei aus Anlaß der Errichtung und Abänderung von Wasseranlagen, die nach den bestehenden Gesetzen einer behördlichen Bewilligung bedürfen, ist außer den beteiligten Fischereiausübungsberechtigten auch der Wiener Fischereiausschuß befugt.
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