(1) Menschen, die aufgrund einer geistigen oder körperlichen Behinderung nicht in der Lage sind, die fischereifachliche Eignung (§ 28a Abs. 1) zu erwerben bzw. nachzuweisen, sind von der Fischerkartenpflicht befreit, wenn sie unter Assistenz einer volljährigen Person angeln, die im Besitz einer Fischerkarte und einer Lizenz (§ 55) ist. Die assistierende Person hat dafür zu sorgen, dass dabei die Bestimmungen dieses Gesetzes sowie darauf gegründeter Verordnungen eingehalten werden.
(2) Die assistierende Person darf zeitgleich jeweils nur eine Person bei der Angeltätigkeit unterstützen.
(3) Als Nachweis für eine Behinderung im Sinne des Abs. 1 gilt insbesondere die Bescheinigung durch ein ärztliches Attest. Der Nachweis der Behinderung ist auf Verlangen dem Wiener Fischereiausschuss vorzulegen.
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