(1) Fischerkarten sind für das laufende Kalenderjahr nach dem Muster der Anlage I oder für drei aufeinanderfolgende Kalenderjahre nach dem Muster der Anlage II auszustellen. Fischereiaufsehern - sofern diese nicht Fischereiausübungsberechtigte sind - und Bewirtschaftern (§§ 12 und 23) ist über Ansuchen eine Fischerkarte mit ermäßigter Verwaltungsabgabe für die Dauer von drei Kalenderjahren nach dem Muster der Anlage III auszustellen.
(2) Die Fischerkarte ist unübertragbar. Sie gilt nur für die Person, auf deren Namen sie lautet, und für die Zeit, für die sie ausgestellt wurde. Sie ist bei Ausübung der Fischerei mitzuführen und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, den Fischereiaufsehern sowie den Mitgliedern des Wiener Fischereiausschusses über Verlangen auszuhändigen. Zur Identitätsfeststellung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder Fischereiaufsehern sowie den Mitgliedern des Wiener Fischereiausschusses ist über Verlangen ein amtlicher Lichtbildausweis auszuhändigen.
(3) Die Ausstellung von Fischerkarten obliegt dem Wiener Fischereiausschuß, der bei Besorgung dieser Aufgaben das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991AVG, BGBl. Nr. 51, anzuwenden hat.
(4) entfällt, LGBl. Nr. 22/2010 vom 6.4.2010
(5) Die für die Ausstellung der Fischerkarten entrichteten Verwaltungsabgaben sind im Ausmaß von 100 vH zur Bestreitung des Aufwandes des Wiener Fischereiausschusses, insbesondere für dessen Förderung der Fischerei, zu verwenden.
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