Die Fischerkarte ist ohne Rückstellung der hiefür erlegten Abgabe zu entziehen, wenn nach der Ausstellung bekannt wird, daß in der Person des Inhabers einer der im § 30 angeführten Ausschließungsgründe schon zum Zeitpunkte der Ausstellung vorgelegen war. Wenn nach der Ausstellung in der Person des Inhabers einer der im § 30 angeführten Gründe eintritt, ist die Fischerkarte gleichermaßen zu entziehen.
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