(1) Der Magistrat hat dem Wiener Fischereiausschuß binnen drei Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes ein Verzeichnis der Inhaber von gültigen Fischerkarten unter Angabe der Namen und Anschriften der Fischer sowie der Gültigkeitsdauer der Fischerkarten zu übermitteln. Die Namen jener Fischer, denen die Fischerkarte zum ermäßigten Preise ausgestellt wurde, sind dabei besonders anzuführen. In gleicher Weise sind in der Folgezeit die Personen, denen Fischerkarten ausgestellt werden, dem Fischereiausschuß unverweilt namhaft zu machen. Der Entzug der Fischerkarte ist mit dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung dem Fischereiausschuß mitzuteilen.
(2) Alle Fischereiausübungsberechtigten und Inhaber einer Fischerkarte sind vom Fischereiausschuß in Verzeichnisse aufzunehmen, die fortlaufend in Evidenz zu halten sind. Die näheren Bestimmungen trifft die Satzung.
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