§ 36 W-FischG

W-FischG - Wiener Fischereigesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

(1) Die näheren Vorschriften über die Erstattung der Wahlvorschläge, die Wahl der Mitglieder (Ersatzmitglieder) des Wiener Fischereiausschusses, die Bestellung und Funktionsdauer seiner Organe, die Abgrenzung der Aufgaben der Organe, die Abhaltung von Sitzungen und die Erfordernisse der Beschlußfassung in der Vollversammlung, die Errichtung und Organisation einer Geschäftsstelle sowie die Führung der Geschäfte, die Vertretung des Wiener Fischereiausschusses nach außen, die Durchführung von Fischerprüfungen, den Jahresvoranschlag und den Rechnungsabschluß werden in einer von der Vollversammlung des Wiener Fischereiausschusses zu erlassenden Satzung geregelt.

(2) Die Satzung sowie jede Änderung derselben bedarf der Genehmigung der Landesregierung und ist im Amtsblatt der Stadt Wien kundzumachen. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die Satzung den Vorschriften dieses Gesetzes entspricht.

(3) Der Wiener Fischereiausschuß untersteht der Aufsicht der Landesregierung. In Ausübung des Aufsichtsrechtes kann die Landesregierung insbesondere Entscheidungen seiner Organe aufheben, wenn Bestimmungen dieses Gesetzes, der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen oder der Satzung verletzt werden. Des weiteren steht ihr das Recht zu, zu allen Sitzungen und Veranstaltungen des Wiener Fischereiausschusses Vertreter zu entsenden. Das Amt der Wiener Landesregierung ist von deren Abhaltung rechtzeitig schriftlich zu verständigen. Im übrigen haben die Organe des Wiener Fischereiausschusses allen in Ausübung des Aufsichtsrechtes von der Landesregierung getroffenen Anordnungen nachzukommen.

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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