§ 30 W-FischG

W-FischG - Wiener Fischereigesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

 Die Ausstellung einer Fischerkarte oder Ausfolgung einer Fischergastkarte ist zu verweigern:

a)

Personen bis zum vollendeten 14. Lebensjahr;

b)

Personen, die nach ihrem bisherigen Verhalten keine Gewähr für die Einhaltung der fischereirechtlichen Vorschriften oder für eine ordnungsgemäße Ausübung der Fischerei bieten;

c)

Personen, die sich die Ausstellung einer Fischerkarte oder die Ausfolgung einer Fischergastkarte durch Abgabe einer falschen Erklärung (siehe auch § 29 Abs. 3) oder in sonstiger Weise erschlichen haben, auf die Dauer von zwei Jahren ab Bekanntwerden eines solchen Umstandes.

In Kraft seit 14.12.2021 bis 31.12.9999
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