(1) Die Fischerkarte ist Personen auszustellen, auf die keine Verweigerungsgründe des § 30 zutreffen und die einen Nachweis für die fischereifachliche Eignung erbringen.
(2) Die fischereifachliche Eignung wird bei der erstmaligen Bewerbung um eine Fischerkarte durch die erfolgreiche Ablegung der Wiener Fischereiprüfung (§ 28b) nachgewiesen. Das diesbezügliche Zeugnis ist bei der Bewerbung um die Fischerkarte vorzulegen.
(3) Außer in den Fällen des Abs. 2 ist die Wiener Fischerkarte Personen auszustellen, die eine Wiener Fischerkarte oder eine gleichwertige Berechtigung vorweisen können, die innerhalb der letzten drei Jahre vor Inkrafttreten des Landesgesetzes, LGBl. für Wien Nr. 72/2021, ausgestellt wurde.
(4) Der Nachweis der fischereifachlichen Eignung gilt zudem als erbracht, wenn der Bewerber in Wien, einem anderen Bundesland oder Staat eine der Wiener Fischereiprüfung gleichwertige Eignungsprüfung oder eine einschlägige Berufsausbildung erfolgreich abgeschlossen hat. Die Anerkennung der Gleichwertigkeit erfolgt durch den Wiener Fischereiausschuss, der bei Besorgung dieser Aufgabe das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, anzuwenden hat.
(5) Der Bewerber um Ausstellung einer Wiener Fischerkarte hat sämtliche Urkunden zum Nachweis der fischereifachlichen Eignung vorzulegen. Urkunden und Nachweise, die nicht in deutscher Sprache abgefasst sind, sind auch in beglaubigter Übersetzung vorzulegen.
(6) Die Informationen im Sinne des Abs. 3 in Verbindung mit § 66 Abs. 2 sind vom Wiener Fischereiausschuss auf seiner Homepage ersichtlich zu machen.
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