§ 26 W-FischG

W-FischG - Wiener Fischereigesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

(1) Jeder Eigentümer eines Fischereieigenrevieres, wenn das Revier verpachtet ist, der Pächter, jeder Pächter eines Pachtrevieres, jeder Eigentümer, Nutznießer oder Pächter eines in die Revierbildung nicht einbezogenen, über 2500 m2 großen Fischwassers sowie jeder nach § 12 bestellte Bewirtschafter und im Falle der Bewirtschaftung nach § 23 jeder Fischereiberechtigte hat einen jährlichen Wirtschaftsbeitrag zu entrichten. Für jedes Fischwasser ist der Wirtschaftsbeitrag nur einmal zu entrichten. Er dient zur Bestreitung des Aufwandes des Wiener Fischereiausschusses (§ 35).

(2) Als Grundlage für die Bemessung dieses Beitrages dienen die Güte und der Ertragswert des Fischwassers (§ 8, Abs. 2). Seine jeweilige Höhe setzt der Magistrat in Hundertteilen der Bemessungsgrundlage fest. Bei der Berechnung der Größe des Fischereiwassers ist der mittlere Wasserstand anzunehmen.

(3) Der Wirtschaftsbeitrag ist alljährlich im Jänner vom Wiener Fischereiausschuß (§ 32) vorzuschreiben und vom Beitragspflichtigen binnen vier Wochen nach Zustellung der Vorschreibung zu entrichten.

(4) Gegen die Bemessung des Wirtschaftsbeitrages kann der Beitragspflichtige binnen zwei Wochen nach Zustellung der Vorschreibung bei der Landesregierung die Aufsichtsbeschwerde einbringen. Die Landesregierung hat den Wirtschaftsbeitrag nach Anhörung des Wiener Fischereiausschusses neu festzusetzen, wenn er unrichtig ermittelt wurde.

(5) Bei Zahlungsverzug hat der Wiener Fischereiausschuß den Beitragspflichtigen unter gleichzeitiger Einräumung einer Nachfrist von vier Wochen sowie unter Hinweis auf die Rechtsfolgen nach Abs. 6 zur Zahlung zu mahnen. Nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist ist der rückständige Wirtschaftsbeitrag über Antrag des Wiener Fischereiausschusses im Verwaltungswege einzubringen.

(6) Wenn der Wirtschaftsbeitrag bis zum Ende der Nachfrist (Abs. 5) nicht entrichtet wurde, kann gegen den Säumigen gemäß §§ 12 und 16 vorgegangen werden.

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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