(1) Der Fischereiausübungsberechtigte darf Fischergastkarten an Personen, hinsichtlich deren ihm keine Verweigerungsgründe nach § 30 bekannt sind, ausfolgen.
(2) Fischergastkarten gelten für die Dauer von dreißig Tagen ab Ausfolgung und nur für die darauf bezeichneten Fischwässer.
(3) Auf Antrag des Fischereiausübungsberechtigten sind diesem vom Wiener Fischereiausschuß Fischergastkarten nach dem Muster der Anlage IV auszustellen, die auf seinen Namen zu lauten haben. Der Name und der ordentliche Wohnsitz des Fischergastes, die Bezeichnung des Fischwassers sowie der Tag der Ausfolgung der Fischergastkarte an den Fischergast sind in dieser vom Fischereiausübungsberechtigten einzutragen. Der Fischergast hat zu erklären, daß gegen ihn keine Verweigerungsgründe nach § 30 vorliegen und diese Erklärung in der Fischergastkarte bei der Ausfolgung zu unterfertigen. Nicht vollständig ausgefüllte Fischergastkarten sind ungültig. § 28 Abs. 2 und Abs. 5 finden sinngemäß Anwendung.
(4) Der Fischereiausübungsberechtigte kann Fischergastkarten in beliebiger Anzahl lösen. Er hat dem Wiener Fischereiausschuß bis längstens 31. Jänner des folgenden Jahres ein Verzeichnis über die von ihm im Vorjahr ausgegebenen Fischergastkarten vorzulegen, aus dem Name und ordentlicher Wohnsitz der Fischergäste ersichtlich sein müssen.
(5) Der Wiener Fischereiausschuß hat die Ausstellung von Fischergastkarten für einen angemessenen Zeitraum, längstens jedoch für die Dauer von zwei Jahren zu verweigern, wenn der Fischereiausübungsberechtigte wegen Übertretung der Bestimmungen über die Fischergastkarten rechtskräftig bestraft worden ist. Aus dem gleichen Grund kann der Magistrat bereits ausgestellte Fischergastkarten für ungültig erklären und einziehen. Ein Anspruch auf Erstattung der Verwaltungsabgabe besteht nicht.
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