§ 42 W-FischG

W-FischG - Wiener Fischereigesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

(1) Jeder Inhaber einer Fischerkarte ist verpflichtet, wahrgenommene Verunreinigungen eines Fischwassers sofort dem Wiener Fischereiausschuß anzuzeigen und nach Möglichkeit Wasserproben ober- und unterhalb der Verunreinigungsstelle zu entnehmen und der Anzeige anzuschließen.

(2) Der Wiener Fischereiausschuß hat bei den zuständigen Behörden dahin zu wirken, daß Verunreinigungen des Wassers, die der Fischerei schädlich sind, unterbleiben, und daß bei neu zu errichtenden Wasseranlagen oder bei Änderung solcher dort, wo dies erforderlich sein sollte, Fischleitern (Fischpässe), Fischlöcher oder andere zweckentsprechende Vorrichtungen, die das Aufsteigen der Fische in Gerinnen ermöglichen, angebracht, beziehungsweise eingebaut werden, sofern dies nicht mit unverhältnismäßigen Mehrkosten verbunden ist.

(3) An Laichplätzen darf zu Laichzeiten kein Wassergeflügel in das Fischwasser eingelassen werden.

(4) In Fischwässern, welche mit Eis bedeckt sind, ist das Tauchen verboten.

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 42 W-FischG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 42 W-FischG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 42 W-FischG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 42 W-FischG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 42 W-FischG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis W-FischG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 41 W-FischG
§ 43 W-FischG