§ 42 W-FischG

W-FischG - Wiener Fischereigesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

(1) Jeder Inhaber einer Fischerkarte ist verpflichtet, wahrgenommene Verunreinigungen eines Fischwassers sofort dem Wiener Fischereiausschuß anzuzeigen und nach Möglichkeit Wasserproben ober- und unterhalb der Verunreinigungsstelle zu entnehmen und der Anzeige anzuschließen.

(2) Der Wiener Fischereiausschuß hat bei den zuständigen Behörden dahin zu wirken, daß Verunreinigungen des Wassers, die der Fischerei schädlich sind, unterbleiben, und daß bei neu zu errichtenden Wasseranlagen oder bei Änderung solcher dort, wo dies erforderlich sein sollte, Fischleitern (Fischpässe), Fischlöcher oder andere zweckentsprechende Vorrichtungen, die das Aufsteigen der Fische in Gerinnen ermöglichen, angebracht, beziehungsweise eingebaut werden, sofern dies nicht mit unverhältnismäßigen Mehrkosten verbunden ist.

(3) An Laichplätzen darf zu Laichzeiten kein Wassergeflügel in das Fischwasser eingelassen werden.

(4) In Fischwässern, welche mit Eis bedeckt sind, ist das Tauchen verboten.

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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