§ 22 W-FischG

W-FischG - Wiener Fischereigesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 03.12.2024

Wenn die am Pachtrevier beteiligten Fischereiberechtigten innerhalb der gestellten Frist (§ 21 Abs. 2) kein Übereinkommen abschließen, so hat der Magistrat vorerst die Herbeiführung einer Vereinbarung zwischen den Beteiligten zu versuchen und bei Mißlingen nach Maßgabe des § 21 Abs. 1 über die Aufteilung des Pachtzinses zu entscheiden.

In Kraft seit 01.01.2002 bis 15.04.2014
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