§ 23 W-FischG

W-FischG - Wiener Fischereigesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

Wenn die Verpachtung eines Pachtrevieres nicht oder nicht zeitgerecht erzielt werden kann oder sonstige Umstände dies notwendig machen, hat der Magistrat bis zur Verpachtung zur Betreuung des Fischereirevieres einen geeigneten Bewirtschafter zu bestellen.

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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