Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024
Wenn die Verpachtung eines Pachtrevieres nicht oder nicht zeitgerecht erzielt werden kann oder sonstige Umstände dies notwendig machen, hat der Magistrat bis zur Verpachtung zur Betreuung des Fischereirevieres einen geeigneten Bewirtschafter zu bestellen.
In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 23 W-FischG
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 23 W-FischG selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 23 W-FischG