§ 28a W-FischG (weggefallen)

Wiener Fischereigesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 14.12.2024 bis 31.12.9999
(1) Die Fischerkarte ist Personen auszustellen, auf die keine Verweigerungsgründe des § 30 § 28a W-FischGzutreffen und die einen Nachweis für die fischereifachliche Eignung erbringen seit 13.12.2024 weggefallen.

(2) Die fischereifachliche Eignung wird bei der erstmaligen Bewerbung um eine Fischerkarte durch die erfolgreiche Ablegung der Wiener Fischereiprüfung (§ 28b) nachgewiesen. Das diesbezügliche Zeugnis ist bei der Bewerbung um die Fischerkarte vorzulegen.

(3) Außer in den Fällen des Abs. 2 ist die Wiener Fischerkarte Personen auszustellen, die eine Wiener Fischerkarte oder eine gleichwertige Berechtigung vorweisen können, die innerhalb der letzten drei Jahre vor Inkrafttreten des Landesgesetzes, LGBl. für Wien Nr. 72/2021, ausgestellt wurde.

(4) Der Nachweis der fischereifachlichen Eignung gilt zudem als erbracht, wenn der Bewerber in Wien, einem anderen Bundesland oder Staat eine der Wiener Fischereiprüfung gleichwertige Eignungsprüfung oder eine einschlägige Berufsausbildung erfolgreich abgeschlossen hat. Die Anerkennung der Gleichwertigkeit erfolgt durch den Wiener Fischereiausschuss, der bei Besorgung dieser Aufgabe das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, anzuwenden hat.

(5) Der Bewerber um Ausstellung einer Wiener Fischerkarte hat sämtliche Urkunden zum Nachweis der fischereifachlichen Eignung vorzulegen. Urkunden und Nachweise, die nicht in deutscher Sprache abgefasst sind, sind auch in beglaubigter Übersetzung vorzulegen.

(6) Die Informationen im Sinne des Abs. 3 in Verbindung mit § 66 Abs. 2 sind vom Wiener Fischereiausschuss auf seiner Homepage ersichtlich zu machen.

Stand vor dem 13.12.2024

In Kraft vom 14.12.2021 bis 13.12.2024
(1) Die Fischerkarte ist Personen auszustellen, auf die keine Verweigerungsgründe des § 30 § 28a W-FischGzutreffen und die einen Nachweis für die fischereifachliche Eignung erbringen seit 13.12.2024 weggefallen.

(2) Die fischereifachliche Eignung wird bei der erstmaligen Bewerbung um eine Fischerkarte durch die erfolgreiche Ablegung der Wiener Fischereiprüfung (§ 28b) nachgewiesen. Das diesbezügliche Zeugnis ist bei der Bewerbung um die Fischerkarte vorzulegen.

(3) Außer in den Fällen des Abs. 2 ist die Wiener Fischerkarte Personen auszustellen, die eine Wiener Fischerkarte oder eine gleichwertige Berechtigung vorweisen können, die innerhalb der letzten drei Jahre vor Inkrafttreten des Landesgesetzes, LGBl. für Wien Nr. 72/2021, ausgestellt wurde.

(4) Der Nachweis der fischereifachlichen Eignung gilt zudem als erbracht, wenn der Bewerber in Wien, einem anderen Bundesland oder Staat eine der Wiener Fischereiprüfung gleichwertige Eignungsprüfung oder eine einschlägige Berufsausbildung erfolgreich abgeschlossen hat. Die Anerkennung der Gleichwertigkeit erfolgt durch den Wiener Fischereiausschuss, der bei Besorgung dieser Aufgabe das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, anzuwenden hat.

(5) Der Bewerber um Ausstellung einer Wiener Fischerkarte hat sämtliche Urkunden zum Nachweis der fischereifachlichen Eignung vorzulegen. Urkunden und Nachweise, die nicht in deutscher Sprache abgefasst sind, sind auch in beglaubigter Übersetzung vorzulegen.

(6) Die Informationen im Sinne des Abs. 3 in Verbindung mit § 66 Abs. 2 sind vom Wiener Fischereiausschuss auf seiner Homepage ersichtlich zu machen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten