(1) Die Verpachtung kann vom Magistrat aufgelöst werden:
a) | wenn trotz Mahnung der Sicherstellungsbetrag oder seine Ergänzung oder der Pachtzins innerhalb der festgesetzten Frist nicht oder nicht ganz erlegt wurde, | |||||||||
b) | wenn nachträglich Gründe bekannt werden oder eintreten, aus denen dem Pächter die Ausstellung einer Fischerkarte zu verweigern ist, | |||||||||
c) | wenn der Pächter trotz Aufforderung den Vorschriften dieses Gesetzes oder behördlichen Anordnungen nicht entspricht. |
(2) Im Falle der Auflösung des Pachtvertrages durch den Magistrat haftet der frühere Pächter für die zum Zwecke der Neuverpachtung aufgelaufenen Kosten sowie für den allfälligen Ausfall am Pachtzins, jedoch nur soweit, als den Pächter ein Verschulden trifft.
(3) Die Verpachtung erlischt drei Monate nach dem Tode des Pächters, wenn nicht die zur Vertretung des Nachlasses berufenen Personen bis dahin beim Magistrat erklären, das Pachtverhältnis bis zur Beendigung des Abhandlungsverfahrens vorläufig fortsetzen zu wollen. Wurde eine solche Erklärung abgegeben, dann treten die Erben, soweit sie nicht gemäß § 13, Abs. 6, von der Pachtung ausgeschlossen sind, in den Pachtvertrag ein, wenn sie innerhalb von drei Monaten nach rechtskräftiger Einantwortung des Nachlasses beim Magistrat erklären, die Pachtung fortsetzen zu wollen. Andernfalls erlischt das vorläufig fortgesetzte Pachtverhältnis mit Ablauf dieser Frist.
(4) Ist der Pächter eine juristische Person, so erlischt mit ihrem Untergang das Pachtverhältnis.
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