(1) Eigenreviere dürfen nur ungeteilt und ohne Sonderung der verschiedenen Fischereizweige mit Genehmigung des Magistrats auf eine Mindestdauer von zehn Jahren verpachtet werden. Ausnahmen hievon sind nur in besonderen Fällen zulässig. Um die Genehmigung ist binnen vier Wochen nach Vertragsabschluß unter Anschluß eines Gleichstückes des Vertrages anzusuchen. Vertragsänderungen oder -ergänzungen bedürfen gleichfalls der Genehmigung. Die Genehmigung kann an Bedingungen geknüpft werden, die geeignet sind, eine geordnete nachhaltige Bewirtschaftung des Fischwassers sicherzustellen.
(2) entfällt; LGBl. für Wien Nr. 32/2019 vom 28. Juni 2019
(3) Dauert ein Pachtvertrag schon mindestens zehn Jahre, so kann er auf weitere zehn Jahre ohne neuerliche Genehmigung in Geltung bleiben, wenn der Pächter seinen Pflichten nachgekommen ist, sich keiner Übertretung dieses Gesetzes schuldig gemacht hat und sich verpflichtet, den gleichen Pachtzins zu bezahlen, vorausgesetzt, daß keine solchen Veränderungen während der Pachtperiode eingetreten sind, die einen höheren oder niedereren Pachtzins als angemessen erscheinen lassen. Hat eine solche Veränderung stattgefunden, ist mangels eines Übereinkommens auf Antrag eines der Beteiligten der Pachtzins im Sinne des § 11, Abs. 2, neu festzusetzen.
(4) Die Vorschriften der §§ 2 und 12, Abs. 2, gelten sinngemäß auch für Pächter von Eigenrevieren.
(5) Unter mehreren Bewerbern um die Pachtung eines Eigenrevieres sind Fischereivereine, die Fischzucht betreiben, als Pächter zu bevorzugen, sofern ihr Anbot für den jährlichen Pachtzins mindestens 40 vH des Jahresertragswertes beträgt.
(6) Personen, die keine Gewähr für die Einhaltung der ihnen obliegenden gesetzlichen oder vertraglichen Verpflichtungen, insbesondere jenen zu einer geordneten und nachhaltigen Bewirtschaftung eines Fischwassers, bieten oder denen - soweit es sich um physische Personen handelt - die Ausstellung einer Fischerkarte zu verweigern wäre, sind von der Pachtung ausgeschlossen.
(7) Eine Unterverpachtung von Eigenrevieren ist nicht zulässig.
(8) Wenn nachträglich Gründe eintreten oder bekannt werden, die die Genehmigung nicht zugelassen hätten, ist diese zu widerrufen.
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