§ 5 W-FischG

W-FischG - Wiener Fischereigesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

(1) Das mit dem Eigentum einer Liegenschaft verbundene Fischereirecht kann von dieser nicht abgesondert werden. Der Stadt Wien zustehende Fischereirechte in Gewässern, deren Bett öffentliches Gut ist, können weder veräußert noch ersessen werden.

(2) Die Veräußerung eines Fischereirechtes nach § 4 sowie die Zerlegung solcher Fischereirechte bedarf der Genehmigung des Magistrats, die mit Ausschluß des Rechtsweges erfolgt und nur erteilt werden darf, wenn ein Nachteil für die Ertragsfähigkeit und für die ordnungsmäßige Ausübung der Fischerei nicht zu besorgen ist.

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 5 W-FischG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 5 W-FischG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 5 W-FischG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 5 W-FischG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 5 W-FischG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis W-FischG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 4 W-FischG
§ 6 W-FischG