(1) Das mit dem Eigentum einer Liegenschaft verbundene Fischereirecht kann von dieser nicht abgesondert werden. Der Stadt Wien zustehende Fischereirechte in Gewässern, deren Bett öffentliches Gut ist, können weder veräußert noch ersessen werden.
(2) Die Veräußerung eines Fischereirechtes nach § 4 sowie die Zerlegung solcher Fischereirechte bedarf der Genehmigung des Magistrats, die mit Ausschluß des Rechtsweges erfolgt und nur erteilt werden darf, wenn ein Nachteil für die Ertragsfähigkeit und für die ordnungsmäßige Ausübung der Fischerei nicht zu besorgen ist.
0 Kommentare zu § 5 W-FischG