§ 15 W-FischG

W-FischG - Wiener Fischereigesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

(1) Die Fischerei in den einzelnen Pachtrevieren ist durch den Magistrat im Wege der öffentlichen Ausschreibung ungeteilt und in der Regel ohne Sonderung der verschiedenen Fischereizweige zu verpachten. In der Ausschreibung ist der der Güte und dem Ertragswerte des Fischwassers (§ 8, Abs. 2) entsprechende höchstzulässige Pachtzins bekanntzugeben. Der Pächter hat über Aufforderung des Magistrates die Pachtbedingungen zu fertigen und binnen einer Frist von vier Wochen dem Magistrat vorzulegen. Hierauf hat der Magistrat den Genehmigungsbescheid unter Anschluss der Pachtbedingungen, die einen wesentlichen Bestandteil dieses Bescheides bilden, zu erlassen. Erfolgt die Vorlage der Pachtbedingungen nicht fristgerecht, sind diese sowie der Pachtzins und dessen jährlicher Fälligkeitstermin vom Magistrat festzulegen.

(2) Nähere Vorschriften über die Form der Pachtverträge, über darin aufzunehmende Bedingungen sowie über den Vorgang bei der Verpachtung können im Verordnungswege erlassen werden. In den Pachtbedingungen ist jedenfalls vorzusehen, daß der Pächter verpflichtet ist, das Revier bei Ablauf des Pachtvertrages in fischereilich gutem Zustand und mit einem den örtlichen Verhältnissen entsprechenden Fischbestand zurückzustellen.

In Kraft seit 16.04.2014 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 15 W-FischG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 15 W-FischG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 15 W-FischG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 15 W-FischG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 15 W-FischG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis W-FischG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 14 W-FischG
§ 16 W-FischG