(1) Die Fischerei in den einzelnen Pachtrevieren ist durch den Magistrat im Wege der öffentlichen Ausschreibung ungeteilt und in der Regel ohne Sonderung der verschiedenen Fischereizweige zu verpachten. In der Ausschreibung ist der der Güte und dem Ertragswerte des Fischwassers (§ 8, Abs. 2) entsprechende höchstzulässige Pachtzins bekanntzugeben. Der Pächter hat über Aufforderung des Magistrates die Pachtbedingungen zu fertigen und binnen einer Frist von vier Wochen dem Magistrat vorzulegen. Hierauf hat der Magistrat den Genehmigungsbescheid unter Anschluss der Pachtbedingungen, die einen wesentlichen Bestandteil dieses Bescheides bilden, zu erlassen. Erfolgt die Vorlage der Pachtbedingungen nicht fristgerecht, sind diese sowie der Pachtzins und dessen jährlicher Fälligkeitstermin vom Magistrat festzulegen.
(2) Nähere Vorschriften über die Form der Pachtverträge, über darin aufzunehmende Bedingungen sowie über den Vorgang bei der Verpachtung können im Verordnungswege erlassen werden. In den Pachtbedingungen ist jedenfalls vorzusehen, daß der Pächter verpflichtet ist, das Revier bei Ablauf des Pachtvertrages in fischereilich gutem Zustand und mit einem den örtlichen Verhältnissen entsprechenden Fischbestand zurückzustellen.
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