§ 8 W-FischG

W-FischG - Wiener Fischereigesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

(1) Die Fischwässer (§ 1, Abs. 1) sind in einem Fischereikataster zusammenzustellen und laufend ersichtlich zu halten. Der Fischereikataster hat als Grundlage für eine zusammenfassende, planmäßige fischereiwirtschaftliche Nutzung aller Fischwässer zu dienen.

(2) Bei der Anlage und Führung des Fischereikatasters ist grundsätzlich für jedes Fischwasser auch die Güte (Bonität) und der Ertragswert (-Klasse) je Hektar und Jahr zu ermitteln und festzulegen. Wenn bei einem Fischwasser geeignete Unterlagen für diese Ermittlung nicht unmittelbar zur Verfügung stehen, sind bei der Festsetzung des Ertragswertes jene Erträgnisse zugrunde zu legen, die ähnliche oder gleichartige Fischwässer bei einer den örtlichen Verhältnissen angemessenen nachhaltigen Bewirtschaftung jährlich abzuwerfen geeignet sind.

(3) Die näheren Bestimmungen über den Fischereikataster, über seine Anlage und Führung sowie über die Pflicht zur Mitwirkung der Fischereiberechtigten (§ 3, Abs. 1) und Fischereiausübungsberechtigten (§ 27) hiebei werden durch Verordnung getroffen.

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 8 W-FischG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 8 W-FischG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 8 W-FischG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 8 W-FischG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 8 W-FischG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis W-FischG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 7 W-FischG
§ 9 W-FischG