(1) Die Fischwässer (§ 1, Abs. 1) sind in einem Fischereikataster zusammenzustellen und laufend ersichtlich zu halten. Der Fischereikataster hat als Grundlage für eine zusammenfassende, planmäßige fischereiwirtschaftliche Nutzung aller Fischwässer zu dienen.
(2) Bei der Anlage und Führung des Fischereikatasters ist grundsätzlich für jedes Fischwasser auch die Güte (Bonität) und der Ertragswert (-Klasse) je Hektar und Jahr zu ermitteln und festzulegen. Wenn bei einem Fischwasser geeignete Unterlagen für diese Ermittlung nicht unmittelbar zur Verfügung stehen, sind bei der Festsetzung des Ertragswertes jene Erträgnisse zugrunde zu legen, die ähnliche oder gleichartige Fischwässer bei einer den örtlichen Verhältnissen angemessenen nachhaltigen Bewirtschaftung jährlich abzuwerfen geeignet sind.
(3) Die näheren Bestimmungen über den Fischereikataster, über seine Anlage und Führung sowie über die Pflicht zur Mitwirkung der Fischereiberechtigten (§ 3, Abs. 1) und Fischereiausübungsberechtigten (§ 27) hiebei werden durch Verordnung getroffen.
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