(1) Behauptet jemand ein Fischereirecht in einem Gewässer, dessen Bett nicht in seinem Eigentum steht, so hat er sein vermeintliches Recht bis 31. Dezember 1948 beim Magistrat anzumelden und gleichzeitig die zum Nachweis der tatsächlichen Behauptungen, auf die er den Erwerb des in Anspruch genommenen Fischereirechtes gründet, dienlichen Beweismittel anzuführen. Wenn jemand in einem solchen Gewässer das Fischereirecht 30 Jahre hindurch ohne Unterbrechung (§ 1497 a.b.G.B.) bis zum Tage der Anmeldung auf die in den §§ 1463 und 1464 a.b.G.B. angeführte Art ausgeübt hat, so spricht die Vermutung für das Bestehen eines solchen Fischereirechtes.
(2) Wird die fristgemäße Anmeldung unterlassen, so steht dem Eigentümer des Gewässerbettes oder der Stadt Wien das Fischereirecht ohne Verpflichtung zur Leistung einer Entschädigung zu. Das gleiche gilt, wenn eine Anmeldung zwar fristgerecht erstattet worden ist, der Magistrat aber entscheidet, daß das Fischereirecht demjenigen, der die Anmeldung erstattet hat, nicht zusteht. Die Ausübung des Fischereirechtes in der Zwischenzeit bis zur endgültigen Entscheidung hat der Magistrat mit möglichster Rücksichtnahme auf die bisherige Art der Ausübung der Fischerei zu regeln.
(3) Entscheidungen nach Abs. 1 und 2 trifft der Magistrat mit Ausschluß des Zivilrechtsweges.
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