(1) Unter künstlichen im Gegensatz zu natürlichen Gerinnen sind im Sinne dieses Gesetzes solche Anlagen zu verstehen, in denen das durch eine hiezu bestimmte ständige Vorrichtung (Teilungswerk, Wehr u. dgl.) von seinem Lauf abgelenkte Wasser zu einem besonderen Benützungszwecke fortgeleitet wird.
(2) Unter künstlichen Wasseransammlungen sind im Gegensatze zu den natürlichen solche Anlagen zu verstehen, in denen das Wasser aus den Niederschlägen, dem Grundwasser oder Zuflüssen in einem hiezu hergestellten Behälter (Teich u. dgl.) gesammelt wird. Hingegen ist weder das durch Schutz- und Regulierungsbauten befestigte oder in seiner Richtung veränderte Gerinne eines natürlichen Wasserlaufes als ein künstliches Gerinne, noch ein an den Ufern reguliertes natürliches Becken, noch eine Aufstauung des natürlichen Wasserlaufes im Sinne dieses Gesetzes als eine künstliche Wasseransammlung anzusehen.
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