(1) Der Magistrat hat die Fischwässer einschließlich der künstlichen Gerinne, Altwässer und Ausstände, die mit den Fischwässern, wenn auch nur zeitweise in einer für den Wechsel der Fische geeigneten Verbindung stehen, nach Anhörung der Fischereiberechtigten (§ 3, Abs. 1) in Fischereireviere (Eigen- und Pachtreviere) einzuteilen.
(2) Jedes Revier soll eine solche ununterbrochene Wasserfläche samt den allfällig anschließenden Altwässern und Ausständen umfassen, die die beste Gewähr für deren fischereiliche Nutzung, für die nachhaltige Pflege des dem Gewässer angemessenen Fischbestandes sowie für die fischereiliche und technische Instandhaltung des Gewässers gibt.
(3) In einem fließenden Gewässer darf die Reviergrenze nur senkrecht zur Flußrichtung gezogen werden, es wäre denn, daß die Stadtgrenze im Flußlaufe verläuft.
(4) Die Einbeziehung in die Revierbildung kann für jene Fischwässer unterbleiben, die nach ihrer ständigen Beschaffenheit für die Fischerei von untergeordneter Bedeutung sind.
(5) Künstliche Wasseransammlungen sind in die Revierbildung nicht einzubeziehen.
(6) Die Einrichtung des Fischereibetriebes in den in Fischereireviere nicht einbezogenen Fischwässern bleibt den Personen, denen dort das Fischereirecht zusteht, unter Beobachtung der fischereipolizeilichen Vorschriften dieses Gesetzes und der hiezu erlassenen Verordnungen anheimgestellt.
b) Eigenreviere
0 Kommentare zu § 9 W-FischG