(1) In neu entstandenen natürlichen Wasseransammlungen, auch wenn es sich um Erweiterungen solcher Ansammlungen handelt, steht das Fischereirecht dem Grundeigentümer, wenn der Grund zum öffentlichen Gute gehört und kein anderer Eigentümer in den öffentlichen Büchern eingetragen ist, der Stadt Wien zu.
(2) Entsteht ein neuer Wasserlauf in einem natürlichen Gerinne durch die Eröffnung eines Durchstiches oder infolge eines Durchbruches, so ist - sei der hiedurch entstandene Altarm zur Verlandung bestimmt oder nicht - das Fischereirecht im Durchstiche oder Durchbruche denjenigen zuzuweisen, denen es im Altarme zusteht.
(3) Die Durchstichs-, beziehungsweise Durchbruchswasserfläche ist vom Magistrat im gleichen Flächenverhältnisse und tunlichst in der gleichen Reihenfolge unter die Berechtigten zu verteilen, wie deren Fischwässer im Altwasser untereinander stehen.
(4) Durch diese Zuweisung des neuen Fischwassers geht das Fischereirecht in dem etwa nicht zur Verlandung bestimmten Altarme, sofern er mit dem Wasserlaufe wenigstens zeitweise noch in Verbindung steht, nicht verloren. Wenn jedoch diese Verbindung nicht mehr besteht, geht das Fischereirecht im Altarme auf die Eigentümer des Bettes, wenn dieses öffentliches Gut und kein anderer Eigentümer in den öffentlichen Büchern eingetragen ist, auf die Stadt Wien über.
(5) In gleicher Weise ist bei neuen künstlichen Gerinnen vorzugehen.
(6) Bei neuen künstlichen Wasseransammlungen (Teichen) steht dem Eigentümer der Anlage das Fischereirecht zu.
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