(1) Das Fischereirecht steht mit Ausnahme der in den §§ 4 und 7, Abs. 2, behandelten Fischereirechte grundsätzlich dem Eigentümer des Bettes des Gewässers zu. Gehört das Bett eines Gewässers deshalb zum öffentlichen Wassergut, weil es wegen der Eigenschaft als öffentliches Gut in kein öffentliches Buch aufgenommen oder weil darin die Eigenschaft als öffentliches Gut zwar ersichtlich gemacht, aber kein Eigentümer eingetragen ist, steht das Fischereirecht der Stadt Wien zu. Derjenige, dem das Fischereirecht zusteht, ist Fischereiberechtigter im Sinne dieses Gesetzes.
(2) Das Eigentum an Ufergrundstücken und Wasserbenutzungsrechte bilden keinen Rechtstitel für das Fischereirecht.
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