(1) Fischwässer, in denen das Fischereirecht ausschließlich einer oder ungeteilt mehreren Personen zusteht, sind auf Antrag dieser Fischereiberechtigten als Eigenreviere vom Magistrat anzuerkennen, wenn und insolange diese Wässer den Erfordernissen des § 9, Abs. 2, entsprechen.
(2) Besitzt ein Fischwasser die im § 9, Abs. 2, bezeichnete Beschaffenheit nur durch Einbeziehung eines mit ihm zusammenhängenden, in Niederösterreich gelegenen und demselben Fischereiberechtigten gehörigen Fischwassers, so kann es als Eigenrevier anerkannt werden, wenn und insolange auch das benachbarte Fischwasser in Niederösterreich als Eigenrevier anerkannt wird und beide gemeinsam bewirtschaftet werden.
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