§ 11 W-FischG

W-FischG - Wiener Fischereigesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

(1) Der Fischereiberechtigte (§ 3, Abs. 1) eines Eigenrevieres ist verpflichtet, über Auftrag des Magistrats auch jene benachbarten Fischwässer in sein Revier aufzunehmen und mit demselben zu bewirtschaften, die für sich allein kein Revier zu bilden geeignet sind.

(2) Hiefür hat der Fischereiberechtigte des Eigenrevieres den betreffenden Fischereiberechtigten eine jährliche Entschädigung zu zahlen, deren Betrag in Ermangelung eines Übereinkommens der Beteiligten mit Rücksicht auf die Güte und den Ertragswert der Fischwässer vom Magistrat mit Ausschluß des Rechtsweges festzusetzen ist.

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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