(1) Das Begehren nach Verlängerung eines bereits zehn Jahre dauernden Pachtvertrages kann vom Pächter erst im letzten Pachtjahre gestellt werden und muß wenigstens drei Monate vor Ablauf der Pachtzeit beim Magistrat einlangen.
(2) Im Falle eines Zuwachses oder Abfalles am Pachtreviere erfährt der Pachtzins eine Ermäßigung oder Erhöhung, die mangels eines Übereinkommens mit dem Pächter vom Magistrat im Sinne des § 11, Absatz 2, festzusetzen ist.
0 Kommentare zu § 17 W-FischG