Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024
Aus den Fischwässern, die nicht als Eigenreviere anerkannt werden oder die diese Eigenschaft verloren haben, sind Pachtreviere derart zu bilden, daß jedes Revier den Erfordernissen des § 9, Abs. 2, tunlichst entspricht.
In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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