(1) Wenn der Fischereiberechtigte eines Eigenrevieres den Vorschriften dieses Gesetzes, insbesondere jenen des § 2, oder Anordnungen des Magistrats nicht entspricht, ist der Magistrat nach erfolgter Androhung berechtigt, bis zur Dauer von zehn Jahren die Erklärung als Eigenrevier zu widerrufen und das betreffende Fischwasser als Pachtrevier zu erklären, mit einem benachbarten Pachtrevier zu vereinigen oder auf mehrere solche Pachtreviere aufzuteilen.
(2) Unter den gleichen Voraussetzungen kann der Magistrat die Nutzung eines Fischwassers ganz oder zum Teile dem Berechtigten entziehen und einem geeigneten Bewirtschafter gegen ein dem Berechtigten zu leistendes angemessenes Entgelt übertragen. Die Höhe dieses Entgeltes ist im Sinne des § 11, Abs. 2, festzusetzen.
(3) Von den in den Abs. 1 und 2 vorgesehenen Maßnahmen ist jeweils nur die gelindere, noch zum Ziele führende Maßnahme anzuwenden.
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