Mit dem Fischereirecht ist die Verpflichtung zu einer geordneten und nachhaltigen Fischereiwirtschaft mit dem Ziel der Erhaltung eines angemessenen und artenreichen Fischbestandes unter Bedachtnahme auf die ökologischen Rahmenbedingungen verbunden. Diese Pflicht ist insbesondere durch Aufforstung (Besetzung), Hege und Pflege des Fischbestandes sowie durch Hintanhaltung jeder unzulässigen und fischereischädlichen Maßnahme im Fischwasser zu erfüllen. Einer dennoch eingetretenen Beeinträchtigung der Lebensgrundlage für Fische sowie für die im § 1 Abs. 3 genannten Tiere und Pflanzen ist mit allen zumutbaren Mitteln entgegenzuwirken.
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