(1) Unter Fischwässern im Sinne dieses Gesetzes sind natürliche und künstliche Gerinne sowie Wasseransammlungen zu verstehen, die unbeschadet ihres sonstigen Zweckes für die Fischzucht und -haltung geeignet sind.
(2) Das Fischereirecht im Sinne dieses Gesetzes ist das ausschließliche Recht, in jenem Gewässer (Fischwasser), auf welches sich das Recht räumlich erstreckt, Fische zu hegen, zu fangen und sich anzueignen.
(3) Krusten- und Muscheltiere sowie für die Fischnahrung geeignete Wassertiere und Pflanzen dürfen den Fischwässern nur vom Fischereiausübungsberechtigten (§ 27) selbst oder mit dessen Erlaubnis entnommen werden.
(4) Die hinsichtlich der Fischerei (der Fischwässer) und der Fische im allgemeinen geltenden Bestimmungen dieses Gesetzes sind sinngemäß auch für die anderen vorgenannten Wassertiere anzuwenden. Ausnahmen können durch Verordnung getroffen werden.
(5) Die Bestimmungen dieses Gesetzes finden keine Anwendung auf
1. | Teichwirtschaften und Fischzuchtanstalten, die im wesentlichen der landwirtschaftlich-tierzüchterischen Fischproduktion dienen, wenn und insolange sie vom Magistrat als solche anerkannt sind, | |||||||||
2. | die Entnahme der im Abs. 3 genannten Tiere und Pflanzen aus Fischwässern im Rahmen einer von der Naturschutzbehörde veranlaßten wissenschaftlichen Untersuchung, soweit dies zur Erreichung der angestrebten Untersuchungsziele unbedingt erforderlich ist und der Fischereiausübungsberechtigte vor Durchführung der Entnahme hievon in Kenntnis gesetzt wurde, und | |||||||||
3. | die Entnahme der im Abs. 3 genannten Pflanzen im Rahmen von Pflegemaßnahmen in Gewässern und der Errichtung sowie Instandhaltung von Wasseranlagen. |
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