(1) In den im § 9 bezeichneten Gebieten dürfen Verkaufsstellen für den Verkauf von Ansichtskarten, Reiseandenken, Devotionalien und dergleichen an Samstagen (werktags) von April bis einschließlich Oktober bis 19.00 Uhr offen gehalten werden.
(2) An Sonn- und Feiertagen dürfen Verkaufsstellen für den Kleinverkauf von genussfertigen Lebensmitteln, alkoholfreien Erfrischungsgetränken und Bier in handelsüblich verschlossenen Gefäßen in den im § 9 bezeichneten Gebieten von April bis einschließlich Oktober von 8.00 Uhr bis 19.00 Uhr offen gehalten werden.
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