(1) Verkaufsstellen, die sich im Umkreis von 50 Metern von Gebieten befinden, in denen Straßenfeste im Sinne des § 4a Abs. 1 Z 3 Öffnungszeitengesetz 2003 in der Fassung BGBl. I Nr. 62/2007, die zum Zweck der Belebung von Bezirksteilen (Grätzeln) oder der Bewerbung und Förderung der Einkaufsmöglichkeiten im betroffenen Gebiet von mit Rechtspersönlichkeit ausgestatteten Zusammenschlüssen der in diesem Gebiet ansässigen Unternehmerinnen und Unternehmer organisiert werden, stattfinden, dürfen am Tag der Veranstaltung, ausgenommen an Samstagen, Sonn- und Feiertagen, auch nach 21.00 Uhr bis zum Ende der Veranstaltung offen gehalten werden.
(2) Die Ausnahmen für Verkaufsstellen in den in Abs. 1 genannten Gebieten oder Teilen davon sind pro Kalenderjahr auf höchstens drei derartige Tagesereignisse beschränkt.
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