§ 7 W- ÖZV 2008 Sommerbäder und Badegebiete

W- ÖZV 2008 - Wiener Öffnungszeitenverordnung 2008

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 03.12.2024

Als Badegebiete im Sinne dieser Verordnung gelten:

1.

am rechten Donauufer das Gebiet zwischen Bahndamm und Donaustrom vom Stromkilometer 1.937,2 (Landesgrenze) einschließlich des Kuchelauer Hafens entlang des Bahndammes bis zur Billergasse (Bahndurchlass zur Heiligenstädter Straße);

2.

das Gebiet zwischen dem linken Donauufer und dem linksufrigen Hochwasserschutzdamm bis zum landseitigen Damm (Donauinsel, Neue Donau, linkes Ufer vom Stromkilometer 1.936,25 bis Stromkilometer 1.912,5);

3.

das Badegebiet der Alten Donau (einschließlich Oberes Mühlwasser), umgrenzt von den Straßen: An der oberen Alten Donau, Florian-Berndl-Gasse, Promenadenstraße, Fitzweg, Industriestraße, Lange Allee, Donaustadtstraße, östliches Ufer des Oberen Mühlwassers, Kaisermühlenstraße, Am Kaisermühlendamm, unbenannte Straße längs der unteren Alten Donau einschließlich Schüttauplatz Nr. 6-13, Laberlweg, Kaiserwasser und dazugehöriges Ufergelände, Fischerstrand, Arbeiterstrandbadstraße, Hubertusdamm und Floridsdorfer Hauptstraße;

4.

das Untere Mühlwasser und das dazugehörige Ufergelände, begrenzt von der Brücke der Ostbahn über das Mühlwasser, Mühlgrundweg, Am Mühlwasser, Mühlwasserpromenade, Saltenstraße, Fuchshäuflweg, Körberstraße, Schilfweg, Kanalstraße und Mühlwasserstraße.

In Kraft seit 01.01.2008 bis 31.12.9999
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