Unter Prater im Sinne dieser Verordnung ist das Gebiet, welches vom Viadukt der Schnellbahn, der Hauptallee, Sportklubstraße, Rustenschacherallee, Lukschgasse, dem linken Ufer des Donaukanals, der Stadionallee, der Lusthausstraße, der Hauptallee, der Kaiserallee, der Südportalstraße, der Messestraße, dem Messeplatz, der Ausstellungsstraße, der Venediger Au und der Lassallestraße eingeschlossen wird, zu verstehen. Beide Seiten der angeführten Straßenteile sind, sofern sie tatsächlich nicht verbaut sind, nach den baurechtlichen Bestimmungen als unbebaut gelten oder dort Baulichkeiten bestehen, die auf bestimmte Zeit bewilligt sind, als in dieses Gebiet fallend anzusehen.
0 Kommentare zu § 4 W- ÖZV 2008