§ 14 W- ÖZV 2008 Sonderregelung für Messen

W- ÖZV 2008 - Wiener Öffnungszeitenverordnung 2008

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

(1) Die Verkaufsstellen im Rahmen von Fachmessen im Sinne des § 17 Abs. 3 und 6 Arbeitsruhegesetz, BGBl. Nr. 144/1983, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 61/2007, dürfen an Samstagen (werktags) während der Sommerzeit gemäß dem Zeitzählungsgesetz, BGBl. 78/1976 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. 52/1981, bis 19.00 Uhr offen gehalten werden.

(2) Antiquitäten- und Kunstmessen dürfen von Montag bis Samstag (werktags) bis 22.00 Uhr offen gehalten werden.

In Kraft seit 01.01.2008 bis 31.12.9999
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