Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024
Die im Gelände von Campingplätzen gelegenen Verkaufsstellen für den Kleinverkauf von Lebensmitteln, Parfümeriewaren und sonstigen Artikeln des Campingbedarfes dürfen während des Betriebes der Campingplätze an allen Werktagen bis 22.00 Uhr offen gehalten werden.
In Kraft seit 01.01.2008 bis 31.12.9999
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